Roter Standpunkt zur BT-Wahl Teil 2

Veröffentlicht am 31.08.2021 in Wahlen

Der Rote Standpunkt
zur Bundestagswahl am 26. September 2021 Teil 2

Liebe Leserinnen und Leser, wie im Teil 1 unserer Ausgaben zur Bundestagswahl begonnen, wollen wir in dieser Ausgabe fortfahren, an weitere soziale Gesetzesinitiativen zu erinnern.

Abschlagsfreie Rente nach 45 Berufsjahren
Wir wollen dieses Sozialgesetz, das bereits 2014 in Kraft getreten ist, nochmal ansprechen, weil es geradezu ein Paradebeispiel dafür ist, wie eine gute Gesetzesinitiative der SPD sich in der öffentlichen Meinung nur aufgrund des plakativen Titels „Rente mit 63“ ins Gegenteil verkehrt und der SPD auf die Füße fällt. Mit dem Gesetz wollte die SPD die belohnen, die mit ihrer langjährigen Arbeitsleistung zur Sicherung des Rentensystems beitragen. Dabei sind zwei Begriffe zu unterscheiden: „Langjährige Versicherte“, dazu zählen die, die mindestens 35 Beitragsjahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, und „besonders langjährige Versicherte“, dazu gehören die, die mindestens 45 Beitragsjahre zusammen bekommen haben. Für beide Gruppen besteht seit 1. Juli 2014 die Möglichkeit der Frührente. Die Frührente gibt es aber nicht umsonst, sondern ist mit einer Rentenkürzung von 0,3% pro Monat vor der Regelaltersgrenze verbunden. Nicht so für die Gruppe der „besonders langjährigen Versicherten“. Sie können mit 45 Beitragsjahren ohne Abschläge in Rente gehen.
Es ist richtig, dass der Slogan „Rente mit 63“, mit dem dieses Gesetz bekannt gemacht worden ist, wörtlich nur für die Arbeitnehmer des Geburtsjahres 1952 und früher zutrifft. Für die nachfolgenden Jahrgänge in der Gruppe der „besonders lang jährig Versicherten“ erhöht sich pro Jahr der mögliche Renteneintritt um 2 Monate, d.h., für den Jahrgang 1953 ergibt sich mit 63 Jahren und 2 Monaten, für den Jahrgang 1954 mit 63 Jahren und 4 Monaten usw. der mögliche abschlagsfreie Renteneintritt.
Und schon sieht sich die SPD des Vorwurfs der Lüge ausgesetzt, weil ja die meisten trotz der 45 Beitragsjahre nicht mit 63 in Rente gehen können. Was die Kritisierer aber auch wissen müssten, dass inzwischen aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und des drohenden Defizits in der Rentenkasse das gesetzliche Renteneintrittsalter genauso schrittweise angehoben worden ist.
Fakt ist, dass jeder, der 45 Beitragsjahre (darin werden auch Kindererziehungs-, Pflegezeiten, Wehrdienst, soziales Jahr usw. angerechnet) beisammen hat, mindestens 2 Jahre vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen kann. Nutznießer von dieser Regelung sind Menschen, die schon als Lehrling mit 14 oder 15 Jahren ins Berufsleben eingetreten sind, also ein echtes Arbeitergesetz. SK

„Mütterrente“
Besser gesagt, handelt es sich um die Anrechnung von Erziehungszeiten für eine höhere Rente von Müttern. Fairer Weise müssen wir anerkennen, dass dies ein wichtiges Thema der CSU im BT-Wahlkampf 2013 war. Mit diesem Thema hatte aber die CDU/CSU im Koalitionsvertrag bei der SPD offene Türen eingerannt, weil Altersarmut oft die Frauen betrifft, da sie häufig ihr Berufsleben wegen Schwangerschaft, Kindererziehung und -betreuung unterbrechen müssen und somit geringere Rentenansprüche generieren als Männer. So hat Andrea Nahles schnell den entsprechenden Gesetzesentwurf eingebracht, der bereits im Mai 2014 den Bundestag passierte. Um was geht es in diesem Gesetz? Bis Juni 2014 galt in der gesetzlichen Rentenversicherung, dass die Kindererziehungszeit für ab 1. Januar geborene Kinder mit 3 Jahren, für vor 1992 geborene Kinder nur mit einem Jahr angerechnet wurde. Diese Ungleichbehandlung wollten die Koalitionspartner abmildern. Deshalb werden ab 2014 für vor 1992 geborene Kinder je 2 Kindererziehungsjahre angerechnet.
Unter Hubertus Heil wurde dann im Rentenreformpaket von 2019 noch ½ Jahr an anrechenbare Erziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder draufgesattelt. Ein Beispiel: Eine Frau hat 4 Kinder geboren, 1982, 1985, 1988 und einen Nachzügler 1993. Bei heutiger Gesetzeslage hat sie durch die Anerkennung der Kindererziehungszeiten 10,5 Rentenentgeldpunkte (1Kindererziehungsjahr entspricht 1 Rentenpunkt) dazugewonnen. Für die Kinder vor 1992 geboren ergeben sich 3 x 2,5 und für das 1993 geborene Kind 3 Rentenpunkte, d. h., bei 34,19 € pro Rentenpunkt erhöht sich der Rentenanspruch dieser Frau um 10,5 x 34,19 = 359 € pro Monat. Dieser Betrag ist sicher kein adäquater Ausgleich der Leistung von Mütter, die 4 Kinder groß gezogen haben, aber für diese Frauen gewiss eine spürbare Aufwertung ihrer Rente. SK

Brückenteilzeit
Ein weiteres Gesetz, das wenig Beachtung gefunden hat, aber unseres Erachtens dem Zeitgeist und der Lebenshaltung der jüngeren Generation entspricht, ist das Brückenteilzeitgesetz. Man kann beobachten, dass für viele Arbeitnehmer, vor allem der jüngeren Generation, nicht mehr das Wichtigste die Karriere und „klotziges Verdienen“ ist, sondern die Vereinbarkeit von privater Lebensgestaltung, Familie, Hobbys usw. mit dem Beruf. „Work-life-balance“ ist heute die Zauberformel, der die Personalabteilungen guter Unternehmen versuchen gerecht zu werden. Mit den verschiedensten Arbeitszeitmodellen, flexiblen Arbeitszeiten, Home office, Gewährung vorübergehender Auszeiten usw., kämpfen die großen Firmen angesichts des Facharbeitermangels um die besten Kräfte auf dem Arbeitsmarkt.
Diesen Trend greift die SPD mit dem Brückenteilzeitgesetz (Jan. 2019) auf. Es besagt: Arbeitnehmer können für einen Zeitraum zwischen 1 und 5 Jahren die Arbeit in Teilzeit beantragen und kehren danach automatisch in die Vollzeitstelle, bzw. ihre vorherige Arbeitszeit zurück. Dieser zweite Teil des Gesetzes war der SPD sehr wichtig, da hiermit der sogenannten Teilzeitfalle entgegengewirkt wird.
Wir meinen, die Arbeitszeit zu reduzieren ohne Angst um die Vollzeitstelle haben zu müssen, ermöglicht den Menschen die unterschiedlichen Lebenssituationen zu vereinbaren, sei es die „Mehrzeit“ zu nutzen für außerbetriebliche Fortbildung, für vorübergehende Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen, oder sei es, sich einfach für sich selbst mal Zeit zu nehmen – in der Balance zu bleiben. Allerdings gilt diese Regelung nur für Betriebe, die mehr als 45 Beschäftgte haben. SK

Die Abschaffung des Soli
Ab Januar 2021 ist der Solidaritätszuschlag größtenteils abgeschafft. Die überwiegende Mehrheit der Steuerzahler – nach Berechnung des Finanzministeriums sind dies 90% – zahlen keinen Soli mehr. Für weitere 6,5%, die sich mit ihrer zu zahlenden Lohn-, bzw. Einkommenssteuer über 16956 € für Alleinstehende und über 33.912 € für Verheiratete befinden, wird der Soli gestaffelt von 0 bis 5,5 % eingefordert. Nur 3,5 %, die entsprechend sehr hohe Einkommen beziehen, d. h., das zu versteuernde Einkommen über 96.820 € bei Alleinstehenden, bzw. 193.641 € bei Verheirateten liegt, zahlen nachwievor den vollen Satz von 5,5%. Konkret in Einwohnerzahlen heißt dies: 33 Mio. steuerpflichtiger Bürger sind vom Soli komplett, 2,5 Mio. teilweise befreit, und nur 1,3 Mio. Bürger müssen weiterhin den vollen Solizuschlag zahlen.
Mit Abschaffung des Soli, Erhöhung des Kindergeldes, höherer Grundfreibeträge und Ausgleich der kalten Progression handelt es sich lt. Finanzministerium um die größte Steuersenkung der Geschichte zu Gunsten von Familien und kleinen und mittleren Einkommen. Dass sich die SPD durchgesetzt hat, und der Soli für die 10% Spitzenverdiener belassen wird, ist sozial gerecht, denn die Einkommensentwicklung der Topverdiener ist in den letzten 20 Jahren deutlich stärker als das Durchschnittseinkommen gestiegen. Angesichts der sich weitenden sozialen Kluft ist es mehr als fair und gerecht, dass „starke Schultern mehr tragen“. –Das ist Solidarität – (um beim Begriff zu bleiben). SK

Nächste Ausgabe 10. September

 

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